Unsere Satzung
Förderverein Rühlmannorgel St. Michael Zeitz e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein Rühlmannorgel St. Michael Zeitz e.V.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 06712 Zeitz.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Hinblick auf die Erhaltung/Sanierung und Nutzung der Rühlmannorgel OP. 338 aus
dem Jahr 1911 in der Kirche St. Michael in 06712 Zeitz. - Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung aller unmittelbar und mittelbar darauf zielenden Maßnahmen verwirklicht. Der Verein setzt sich auch das Ziel, die Rühlmannorgel nach ihrer Sanierung als Denkmal zu erhalten und durch vielfältige kulturelle, kulturhistorische und musikpädagogische Veranstaltungen und Aktivitäten zu nutzen und damit das geistig-kulturelle Leben in der Kirche St. Michael und in der Stadt Zeitz zu fördern.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch Beschaffung von Mitteln, die als Beiträge, Spenden, unentgeltliche Hilfen zur Unterstützung im Sinne des Satzungszweckes sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. - Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
- Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 5 Beiträge
- Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
- Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch. Das automatische Erlöschen der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Vereinsmitglied mitzuteilen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts Anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. - Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
- Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. - Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Personen.
- Der Vorstand des Vereins wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend
§ 9 Beisitzer
- Die Mitgliederversammlung kann 3 Beisitzer wählen.
- Die Beisitzer werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und haben dort eine beratende Funktion ohne Stimmrecht bei Vorstandsabstimmungen.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Zeitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Zeitz, den 01.09.2021